Absatz eins,Der Schischulinhaber kann den Betrieb einer Schischule
- Litera afür die Dauer der gesamten Betriebszeit (Paragraph 8, Absatz eins,) einer Saison sowie
- Litera baußerhalb der Betriebszeit für beliebige Zeiten ruhen lassen.
Ein zeitweiliges Ruhen während der Betriebszeit ist nicht zulässig.