Landesrecht konsolidiert Tirol

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Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler § 6

Kurztitel

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 103/1991 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 54/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

5505 Nationalpark

Text

2. Abschnitt
Schutz des Nationalparks, Entschädigung

Paragraph 6

Verbote

Im gesamten Gebiet des Nationalparks sind verboten:

  1. Litera a
    die Errichtung von Energieerzeugungs- und verteilungsanlagen, sofern sie nicht ausschließlich der Versorgung von Schutzhütten, Berggasthöfen, Almen oder einzelnen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen;
  2. Litera b
    die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen sowie im Rahmen einsatzähnlicher Übungen für Zwecke der Bergrettung sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;
  3. Litera c
    die Verwendung von Wasserfahrzeugen;
  4. Litera d
    die Verwendung von Fahrrädern ausgenommen auf den für diese Zwecke bestimmten Fahrwegen;
  5. Litera e
    die Errichtung von Seilbahnen, die überwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt sind, sowie von Schleppliften und Schipisten;
  6. Litera f
    die Verwendung von motorbetriebenen Luftfahrzeugen zu sportlichen, touristischen oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken unterhalb einer Seehöhe von 5.000 Metern;
  7. Litera g
    die Verwendung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, der Instandhaltung von Straßen und Wegen und eines geregelten Zubringerdienstes sowie zu den in der Litera b, angeführten Zwecken;
    2. Ziffer 2
      im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins,, eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 8, Absatz 2, oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.

Im RIS seit

09.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

LTI40037364

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