im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach § 7 Abs. 1, eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Abs. 2 oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nationalparks und mit der Ausführung von Vorhaben, für die eine Bewilligung nach Paragraph 7, Absatz eins,, eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 8, Absatz 2, oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß.