die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Almen, Schutzhütten und Berggasthöfen, der wissenschaftlichen Forschung, der Sanierung von Schutzwäldern, der Holzbringung und der Aufforstung, der Wildbach- und Lawinenverbauung und der Instandhaltung von Rundfunk-, Fernmelde-, Energieerzeugungs- und Energieverteilungsanlagen, sofern der angestrebte Zweck auf eine andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte;