Artikel 42
Anfechtung von Landesgesetzen durch Abgeordnete
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu stellen.Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu stellen.