Artikel 42
Anfechtung von Landesgesetzen durch Abgeordnete
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen.