Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 49/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

StROG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 16

Raumordnungsgremium

  1. Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
    1. Ziffer eins
      der in der Landesregierung vertretenen Parteien,
    2. Ziffer 2
      der Wirtschaftskammer Steiermark,
    3. Ziffer 3
      der Arbeiterkammer Steiermark,
    4. Ziffer 4
      der Landwirtschaftskammer Steiermark,
    5. Ziffer 5
      des Steiermärkischen Gemeindebundes und
    6. Ziffer 6
      des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
    zusammen.
  2. Absatz 2,Paragraph 15, Absatz 4, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3,Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Landesregierung hat vor folgenden Entscheidungen eine Stellungnahme des Raumordnungsgremiums einzuholen:
    1. Ziffer eins
      Erlassung und Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten,
    2. Ziffer 2
      Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen (Revisionsplänen) und
    3. Ziffer 3
      Behebungen von Gemeindeverordnungen nach diesem Gesetz.
    Für die Abgabe einer Stellungnahme ist von der Landesregierung eine angemessene Frist zu setzen.
  5. Absatz 5,Das Raumordnungsgremium hat auf Verlangen der Landesregierung in sonstigen raumbedeutsamen Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung eine Stellungnahme abzugeben. Das Raumordnungsgremium kann jederzeit auch von sich aus Stellungnahmen an die Landesregierung abgeben.

Im RIS seit

04.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2014

Gesetzesnummer

20000069

Dokumentnummer

LST40016708

Navigation im Suchergebnis