(3)Absatz 3,Dem Raumordnungsgremium können Vertreterinnen/Vertreter der mit Angelegenheiten der Raumordnung befassten Abteilungen des Amtes der Landesregierung, Sachverständige, Auskunftspersonen und die Umweltanwältin / der Umweltanwalt mit beratender Stimme beigezogen werden. Im Fall von Versagungsandrohungen sind der Beratung Vertreterinnen/Vertreter der betroffenen Gemeinden verpflichtend beizuziehen.