Absatz eins,Zur Beratung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsgremium einzurichten. Dieses setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter
- Ziffer einsder in der Landesregierung vertretenen Parteien,
- Ziffer 2der Wirtschaftskammer Steiermark,
- Ziffer 3der Arbeiterkammer Steiermark,
- Ziffer 4der Landwirtschaftskammer Steiermark,
- Ziffer 5des Steiermärkischen Gemeindebundes und
- Ziffer 6des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark,
zusammen.