Landesrecht konsolidiert Steiermark

Navigation im Suchergebnis

Durchführung der Fischerprüfungen § 1

Kurztitel

Durchführung der Fischerprüfungen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 7/2000 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen bis spätestens 1. März unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Steiermark bei der für die Ausstellung der Fischerkarte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe im Sinne des Paragraph 10, des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von 37 Euro entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten. Die Prüfungstaxe für Jugendliche beträgt 18,50 Euro.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2006,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000919

Dokumentnummer

LST40013676

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2000/7/P1/LST40013676

Navigation im Suchergebnis