(2)Absatz 2,Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe im Sinne des § 10 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von 37 Euro entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten. Die Prüfungstaxe für Jugendliche beträgt 18,50 Euro.Der Prüfungswerber ist zur Fischerprüfung zuzulassen, wenn keine Hinderungsgründe im Sinne des Paragraph 10, des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 vorliegen und die Prüfungstaxe in Höhe von 37 Euro entrichtet wurde. Tritt der Kandidat vor Beginn der Prüfung zurück, ist ihm die Prüfungstaxe rückzuerstatten. Die Prüfungstaxe für Jugendliche beträgt 18,50 Euro.