Absatz eins,Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen bis spätestens 1. März unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei der Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Steiermark bei der für die Ausstellung der Fischerkarte zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Nicht rechtzeitig eingelangte Zulassungsansuchen sind dem nächsten Prüfungstermin zuzuordnen.