Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Landesrecht konsolidiert Steiermark
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz § 3
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.09.2010
§ 2 am 24.09.2010
§ 4 am 24.09.2010
Alle Fassungen
§ 3 heute
§ 3 gültig ab 21.10.2024
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2024
§ 3 gültig von 25.09.2010 bis 20.09.2024
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2010
§ 3 gültig von 01.04.1998 bis 24.09.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Prostitutionsgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 16/1998
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.1998
Außerkrafttretensdatum
24.09.2010
Index
4005 Sittlichkeitspolizei
Text
§ 3
Paragraph 3
Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu
(1)
Absatz eins,
Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2)
Absatz 2,
Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
1.
Ziffer eins
in behördlich bewilligten Bordellen,
2.
Ziffer 2
in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (“Hausbesuche”), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
(3)
Absatz 3,
Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
1.
Ziffer eins
in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
2.
Ziffer 2
in behördlich bewilligten Bordellen,
3.
Ziffer 3
an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.
an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
(4)
Absatz 4,
Verboten ist
1.
Ziffer eins
die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen (“Wohnungsprostitution”) oder Gebäuden,
2.
Ziffer 2
die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
3.
Ziffer 3
die öffentliche Ankündigung der Gelegenheit zur Prostitution oder zur Anbahnung hiezu, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes u. dgl.), wenn sich die Ankündigung auf nicht bewilligte Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen bezieht.
(5)
Absatz 5,
Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 gebunden.
Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.
Im RIS seit
11.06.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20000301
Dokumentnummer
LST40024211
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/16/P3/LST40024211
Navigation im Suchergebnis