Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1998,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

24.09.2010

Index

4005 Sittlichkeitspolizei

Text

Paragraph 3,

Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

  1. Absatz einsPersonen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    2. Ziffer 2
      in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (“Hausbesuche”), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. Ziffer eins
      in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. Ziffer 2
      in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. Ziffer 3
      an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. Absatz 4Verboten ist
    1. Ziffer eins
      die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen (“Wohnungsprostitution”) oder Gebäuden,
    2. Ziffer 2
      die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. Ziffer 3
      die öffentliche Ankündigung der Gelegenheit zur Prostitution oder zur Anbahnung hiezu, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes u. dgl.), wenn sich die Ankündigung auf nicht bewilligte Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen bezieht.
  5. Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

Im RIS seit

11.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20000301

Dokumentnummer

LST40024211