Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Bezirkshauptmannschaftengesetz § 6a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezirkshauptmannschaftengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 60/1997 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

24.08.2021

Index

0150 Bezirk

Text

Paragraph 6 a

Sicherheit in Amtsgebäuden

  1. Absatz eins,Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch die Bezirkshauptmannschaft bestimmt sind, dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden.
  2. Absatz 2,Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Absatz eins, betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Durchführung von Sicherheitskontrollen kann vertraglich auf hiefür geeignete Unternehmer übertragen werden (Sicherheitsunternehmer).
  3. Absatz 3,Die Paragraphen eins bis 14 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, finden sinngemäß Anwendung.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2019,

Im RIS seit

12.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2021

Gesetzesnummer

20000009

Dokumentnummer

LST40024489

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