(4)Absatz 4,Gemeinden, die nach Abs. 2 und Abs. 3 nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß § 4 Abs. 3 wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz zu beantragen.Gemeinden, die nach Absatz 2 und Absatz 3, nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz zu beantragen.