Landesrecht konsolidiert Steiermark

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Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/1994

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.2003

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 3

Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

  1. Absatz eins,Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
  2. Absatz 2,Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 3,) überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Grenzwerte betragen:
    1. Ziffer eins
      für die Einstufung in die Ortsklasse A:
      1. Litera a
        das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,;
    2. Ziffer 2
      für die Einstufung in die Ortsklasse B:
      1. Litera a
        das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        der Median aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,;
    3. Ziffer 3
      für die Einstufung in die Ortsklasse C:
      1. Litera a
        50 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4,Gemeinden, die nach Absatz 2 und Absatz 3, nicht eingestuft werden können, fallen in die Ortsklasse D. Eine Gemeinde der Ortsklasse D ist auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung in der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihr Tourismusangebot eine überörtliche Bedeutung aufweist und eine Verbesserung des wirtschaftlichen Ergebnisses aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder wenn sie Mitglied eines Tourismusverbandes gemäß Paragraph 4, Absatz 3, wird. Die Gemeinde hat die Einstufung im Anhörungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz zu beantragen.
  5. Absatz 5,Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht. Eine solche Verordnung tritt mit der Neuerlassung der Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, außer Kraft.
  6. Absatz 6,Vor Antragstellung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzliche Mitglieder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,

Im RIS seit

11.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2020

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40026306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P3/LST40026306

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