(2)Absatz 2,Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Abs. 1 hinaus während der Brut- Aufzucht,- Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.Zum Schutz von Vogelarten kann die Nationalparkgesellschaft über die Einschränkungen des Absatz eins, hinaus während der Brut- Aufzucht,- Ruhe- und Zugzeiten weitere zeitlich befristete Flugbeschränkungen erlassen.