Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 38

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

11.02.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 38

Gebührenschuld und Fälligkeit

  1. Absatz eins,Die Gebührenschuld entsteht:
    1. Ziffer eins
      bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,
    2. Ziffer 2
      bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (Paragraph 27, Absatz 6,) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (Paragraph 27, Absatz 7,) erfolgt,
    3. Ziffer 3
      bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,
    4. Ziffer 4
      bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,
    5. Ziffer 5
      bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,
    6. Ziffer 6
      bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.
  2. Absatz 2,Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (Paragraph 27, Absatz 5,) zu entrichten.
  3. Absatz 3,Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:
    1. Ziffer eins
      bei Grabstellengebühren bzw. Verlängerungsgebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, die antragstellende Person,
    2. Ziffer 2
      bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge zu tragen hat,
    3. Ziffer 3
      bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

         

Im RIS seit

10.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40046261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P38/LNO40046261

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