bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt,bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (Paragraph 27, Absatz 6,) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (Paragraph 27, Absatz 7,) erfolgt,