(3)Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Absatz 2, verfügen, übergeben.