Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

06.07.2015

Index

94 Sanitätsrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 17,

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

  1. Absatz einsDie Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.
  2. Absatz 2Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
  3. Absatz 3Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Absatz 2, verfügen, übergeben.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40009938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P17/LNO40009938

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