Landesrecht konsolidiert Niederösterreich: NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 17, tagesaktuelle Fassung

NÖ Bestattungsgesetz 2007 § 17

Kurztitel

NÖ Bestattungsgesetz 2007

Kundmachungsorgan

LGBl. 9480-2 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

07.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

94 Sanitätsrecht

Text

Paragraph 17,

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne oder Aschenkapsel

  1. Absatz einsDie Urne oder Aschenkapsel ist auf einem Friedhof oder in einer Naturbestattungsanlage beizusetzen.
  2. Absatz 2Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne oder Aschenkapsel außerhalb eines Friedhofes oder einer Naturbestattungsanlage bedarf, unbeschadet der zivilrechtlichen Zustimmung des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten, einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne oder Aschenkapsel beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.
  3. Absatz 3Für die Bewilligung der Beisetzung einer Urne oder Aschenkapsel in einem Gewässer ist die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet sich der für die Beisetzung vorgesehene Bereich des Gewässers befindet.
  4. Absatz 4Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne oder Aschenkapsel nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Absatz 2, verfügen, übergeben.

Im RIS seit

07.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015

Gesetzesnummer

20000968

Dokumentnummer

LNO40014730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9480/P17/LNO40014730