Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Sozialhilfegesetz 2000 § 22

Kurztitel

NÖ Sozialhilfegesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 9200-13

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ SHG

Index

92 Sozialrecht

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 22

Hilfe bei Schuldenproblemen

  1. Absatz eins,Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Beratung nach Absatz eins, ist nur durch geeignete Einrichtungen zu leisten. Als geeignet sind insbesonders bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gemäß Paragraph 12, Insolvenzrechtseinführungsgesetz, RGBl.Nr. 337 aus 1914,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, anzusehen.

Im RIS seit

09.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

20000944

Dokumentnummer

LNO40009457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/9200/P22/LNO40009457

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