Absatz eins,Die Hilfe für Menschen, die von Schuldenproblemen betroffen sind, erfolgt durch Beratung, um die gesellschaftliche Integration und die wirtschaftliche Selbstständigkeit des hilfebedürftigen Menschen zu erhalten oder wiederherzustellen.
Niederösterreich
NÖ Sozialhilfegesetz 2000
Landesgesetzblatt 9200-13
LG
Paragraph 22
01.01.2015
NÖ SHG
92 Sozialrecht
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
09.12.2014
10.09.2019
20000944
LNO40009457