(10)Absatz 10,Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Abs. 1 bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.Bei landwirtschaftlichen Liegenschaften mit Güllewirtschaft ist die Sammlung und Aufbringung von Senkgrubeninhalten mit Gülle, Jauche und sonstigen Schmutzwässern aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Naßsilage und anderen Schmutzwässern, die nicht in die öffentliche Kanalanlage eingebracht werden dürfen, bei Einhaltung der in Absatz eins bis 8 genannten Voraussetzungen zulässig.