Absatz eins,Senkgrubeninhalte dürfen ohne Bewilligung auf Böden nur dann aufgebracht werden, wenn
- Ziffer einsdie Aufbringungsmenge höchstens 50 m3 pro Hektar und Jahr beträgt;
- Ziffer 2die Aufbringung auf einer Fläche mit Nährstoffentzug erfolgt.
Niederösterreich
NÖ Bodenschutzgesetz
Landesgesetzblatt 6160-5
Paragraph 10
01.01.2015
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben