(Absatz eins,1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder § 14f nachweisen können.1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 14 e, oder Paragraph 14 f, nachweisen können.