Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 14d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. 5500-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14d

Inkrafttretensdatum

08.06.2016

Außerkrafttretensdatum

17.11.2020

Abkürzung

NÖ NSchG 2000

Index

55 Naturschutz

Text

Paragraph 14 d

Höhlenführer

  1. Absatz eins,1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß Paragraph 14 e, oder 14f nachweisen können.
  2. Absatz 2,2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3,3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:
    1. Ziffer eins
      Karst- und Höhlenkunde;
    2. Ziffer 2
      Naturschutz- und Höhlenrecht;
    3. Ziffer 3
      Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;
    4. Ziffer 4
      Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;
    5. Ziffer 5
      Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;
    6. Ziffer 6
      Sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit den Besuchern von Schauhöhlen und
    7. Ziffer 7
      Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.
  4. Absatz 4,4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  5. Absatz 5,5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Geburtsurkunde
    2. Ziffer 2
      ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer, das nicht älter als 3 Monate ist
    3. Ziffer 3
      Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
    4. Ziffer 4
      Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde.
  6. Absatz 6,6) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  7. Absatz 7,7) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  8. Absatz 8,8) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)
  9. Absatz 9,9) (entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2016,)

Im RIS seit

09.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

20000814

Dokumentnummer

LNO40019980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/5500/P14d/LNO40019980

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