Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 39

Kurztitel

NÖ Raumordnungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 3/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

23.08.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ ROG 2014

Index

80 Raumordnung

Text

Paragraph 39

Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens

  1. Absatz eins,Von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (Paragraph 44,) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Änderungen von Grundstücksgrenzen,
    2. Ziffer 2
      die Einräumung von Bau- und Wegerechten,
    3. Ziffer 3
      Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,
    4. Ziffer 4
      Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt

Im RIS seit

23.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

20001080

Dokumentnummer

LNO40020930

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P39/LNO40020930

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