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Landesrecht konsolidiert Niederösterreich
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NÖ Raumordnungsgesetz 2014 § 39
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 38 am 23.10.2026
§ 40 am 23.10.2026
Alle Fassungen
§ 39 heute
§ 39 gültig ab 23.08.2016
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2016
§ 39 gültig von 01.02.2015 bis 22.08.2016
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
NÖ Raumordnungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 3/2015
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 63/2016
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
23.08.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
NÖ ROG 2014
Index
80 Raumordnung
Text
§ 39
Paragraph 39
Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
(1)
Absatz eins,
Von der Erlassung einer Verordnung gemäß § 38 Abs. 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (§ 44) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
Von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (Paragraph 44,) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
1.
Ziffer eins
Änderungen von Grundstücksgrenzen,
2.
Ziffer 2
die Einräumung von Bau- und Wegerechten,
3.
Ziffer 3
Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,
4.
Ziffer 4
Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.
(2)
Absatz 2,
Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt
Eine Genehmigung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung nicht beeinträchtigt
Im RIS seit
23.08.2016
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
20001080
Dokumentnummer
LNO40020930
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/3/P39/LNO40020930
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