Absatz eins,Von der Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 38, Absatz 8 bis zum Eintritt der Rechtskraft der Umlegungsentscheidung (Paragraph 44,) dürfen im Umlegungsgebiet- unbeschadet der nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen - nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden:
- Ziffer einsÄnderungen von Grundstücksgrenzen,
- Ziffer 2die Einräumung von Bau- und Wegerechten,
- Ziffer 3Bauführungen, es sei denn, dass eine rechtskräftige Baubewilligung oder nicht untersagte Bauanzeige vorliegt,
- Ziffer 4Veränderungen an Grundstücken, die deren bauliche Nutzbarkeit wesentlich beeinträchtigen.