Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

NÖ Bauordnung 2014 § 49

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

Paragraph 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

  1. Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52, sowie Bauwerke und Bauwerksteile, die an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau und über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
  2. Absatz 2,Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden
    • Strichaufzählung
      durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und
    • Strichaufzählung
      durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer
    sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen,
    sowie
    • Strichaufzählung
      durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4,
    Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im Bauland mit den Widmungsarten Betriebsgebiet, Verkehrsbeschränktes Betriebsgebiet, Industriegebiet, Verkehrsbeschränktes Industriegebiet sowie Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.
  3. Absatz 3,Auf einem Grundstück müssen zwei oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der bestehenden und der bereits bewilligten Hauptfenster gewährleistet ist.
  4. Absatz 3 a,Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (Paragraph 51,) anzunehmen. Bauteile gemäß Paragraph 53, Absatz 5, sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  5. Absatz 4,Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte oder Geschoßflächenzahl bis zu 50 % überschritten werden. In diesem Fall darf die Geschoßflächenzahl auch außerhalb der Baulandwidmungsarten Wohngebiete für nachhaltige Bebauung und Kerngebiete für nachhaltige Bebauung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8 und 9 NÖ ROG 2014) einen Wert über 1 erreichen.
  6. Absatz 5,Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte dürfen bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden folgende Vorhaben errichtet werden:
    • Strichaufzählung
      Personenaufzüge
    • Strichaufzählung
      Abfallsammelräume
    • Strichaufzählung
      Abstellanlagen für Fahrräder.
    Bei Personenaufzügen ist dabei auch die festgelegte Bebauungshöhe unbeachtlich.

Im RIS seit

22.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40085475

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P49/LNO40085475

Navigation im Suchergebnis