Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Bauordnung 2014 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Bauordnung 2014

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/2015 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 50/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

13.07.2017

Außerkrafttretensdatum

29.08.2018

Abkürzung

NÖ BO 2014

Index

82 Baurecht

Text

B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken

Paragraph 49

Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück

  1. Absatz eins,Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach Paragraph 52 und Bauwerke, die an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über das Bezugsniveau ragen. Unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile dürfen an keiner Stelle mehr als 50 cm und in Hanglagen an keiner Stelle mehr als 1 m über die Höhenlage des anschließenden Geländes nach Fertigstellung ragen.
  2. Absatz 2,Eine Grundstücksgrenze darf – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – nur überbaut werden
    • Strichaufzählung
      durch bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden nicht gleicht, und
    • Strichaufzählung
      durch Bauwerke über Verkehrsflächen oder Gewässer
    sofern keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen,
    sowie
    • Strichaufzählung
      durch Ver- und Entsorgungsleitungen und den dazugehörigen Bauwerken und
    • Strichaufzählung
      in den Fällen des Paragraph 52, Absatz eins und 4,
    Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden sind bei an der Grundstücksgrenze unmittelbar aneinandergebauten Gebäuden und bei unterirdischen baulichen Anlagen zulässig, sofern sie mit Abschlüssen mit dem entsprechenden Feuerwiderstand ausgestattet sind.
    Wenn die Grundstücksgrenze gleichzeitig eine Gemeindegrenze darstellt, darf diese im gewidmeten Bauland-Betriebs- und Bauland-Industriegebiet sowie Bauland-Sondergebiet – mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer – durch betriebliche Bauwerke überbaut werden.
  3. Absatz 3,Auf einem Grundstück müssen 2 oder mehrere Gebäude entweder unmittelbar aneinandergebaut oder in einem solchen Abstand voneinander errichtet werden, dass eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden.
  5. Absatz 5,Unabhängig von einer im Bebauungsplan festgelegten Bebauungsdichte und Bebauungshöhe dürfen Personenaufzüge bei vor dem 1. Februar 2015 baubehördlich bewilligten Gebäuden errichtet werden.

Im RIS seit

13.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2018

Gesetzesnummer

20001079

Dokumentnummer

LNO40023993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2015/1/P49/LNO40023993

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