Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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Gemeindeverbandsgesetz § 27

Kurztitel

Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 27

Kundmachung von Rechtsverordnungen

  1. Absatz eins,Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
    (2) Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen und bekanntzugeben.

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LNO40056479

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/P27/LNO40056479

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