Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

Navigation im Suchergebnis

Gemeindeverbandsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindeverbandsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1600-6 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 34/2020

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

18.04.2020

Außerkrafttretensdatum

21.12.2020

Index

16 Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 27

Kundmachung von Rechtsverordnungen

  1. Absatz eins,Rechtsverordnungen des Gemeindeverbandes sind vom Verbandsobmann an der Amtstafel des Gemeindeverbandes am Sitz desselben kundzumachen und nachrichtlich von den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzugeben. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Dauer der Bekanntgebung in den Gemeinden hat ebenfalls zwei Wochen zu betragen.
  2. Absatz 2,Rechtsverordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung gemäß Absatz eins, nicht zulassen, sind innerhalb der Kundmachungsfrist während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Absatz eins, kundzumachen und bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Kann die Kundmachung einer Verordnung nicht an der Amtstafel des Gemeindeverbandes erfolgen (Absatz eins,) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Absatz 2,), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.
    Für den Anschlag an den Amtstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden (Absatz eins, erster Satz) gilt Paragraph 59, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.

Im RIS seit

20.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20000703

Dokumentnummer

LNO40047323

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1600/P27/LNO40047323

Navigation im Suchergebnis