(3)Absatz 3,Kann die Kundmachung einer Verordnung nicht an der Amtstafel des Gemeindeverbandes erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.Kann die Kundmachung einer Verordnung nicht an der Amtstafel des Gemeindeverbandes erfolgen (Absatz eins,) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Absatz 2,), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.
Für den Anschlag an den Amtstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden (Abs. 1 erster Satz) gilt § 59 Abs. 3 NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.Für den Anschlag an den Amtstafeln der verbandsangehörigen Gemeinden (Absatz eins, erster Satz) gilt Paragraph 59, Absatz 3, NÖ Gemeindeordnung 1973 sinngemäß.