Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 78

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 78

Gelöbnis

  1. Absatz eins,Der Altersvorsitzende muss das Gelöbnis als Erster vor dem neugewählten Gemeinderat ablegen.
  2. Absatz 2,Vor der Wahl des Bürgermeisters muss jeder gewählte Bewerber vor dem Altersvorsitzenden ein Gelöbnis ablegen. Wenn in der ersten Sitzung des Gemeinderates weniger als zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind, ist die Angelobung am Beginn der neuerlichen Sitzung (Paragraph 79, Absatz eins,) vorzunehmen. Später eintretende Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis dem Bürgermeister.
  3. Absatz 3,Das Gelöbnis lautet:

    Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”

    Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

  4. Absatz 4,Die Verweigerung des Gelöbnisses muss im Sitzungsprotokoll vermerkt werden. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert. Wer das Gelöbnis verweigert, darf an der Sitzung nicht mehr teilnehmen.
  5. Absatz 5,(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,)

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40085408

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P78/LNO40085408

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