Niederösterreich
NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2026,
LG
Paragraph 78
27.01.2026
NÖ STROG
10 Organisation der Gemeindeverwaltung
Ich gelobe, die Bundes- und Landesverfassung und alle übrigen Gesetze der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz zu wahren und das Wohl der Stadt .......... nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
27.01.2026
27.01.2026
20000300
LNO40085408