(2)Absatz 2,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Finanzjahres der Aufsichtsbehörde in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss inklusive aller Beilagen (Paragraph 66, Absatz 5,) ist außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig. Der veröffentlichte Rechnungsabschluss ist mindestens zwei Jahre lang im Internet zur Ansicht verfügbar zu halten.