Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 67

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 67

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 67

Behandlung des Rechnungsabschlusses

  1. Absatz eins,Der Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen ist spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, zwei Wochen hindurch während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden des Magistrates zur Einsicht aufzulegen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Stadtbürger können innerhalb der Auflagefrist schriftliche Stellungnahmen einbringen. Spätestens bei Beginn der Auflagefrist hat der Bürgermeister jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei eine Ausfertigung des erstellten Rechnungsabschlusses auszufolgen. Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss mit allfälligen Stellungnahmen der Stadtbürger dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64, a Absatz 3, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (Paragraph 66, Absatz 5,) kundzumachen und außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.
  3. Absatz 3,Für die Entwürfe der Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds gelten die Vorschriften der Absatz eins und 2 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Entwurf des Rechnungsabschlusses ist spätestens mit der Auflage dem Kontrollamt – wenn ein solches nicht vorhanden ist, dem Kontrollausschuss – zur Prüfung zu übermitteln. Gleichzeitig sind dem Kontrollamt (Kontrollausschuss) die jeweils zuletzt erstellten Jahresabschlüsse der ausgegliederten Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit den Ergebnissen der Prüfung gemäß Paragraph 64 a, zur Kenntnis zu bringen. Der Prüfbericht des Kontrollamtes ist bis zur Gemeinderatssitzung zu erstellen und ist dem Gemeinderat gleichzeitig mit der Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Der Rechnungsabschluss hat auch einen Bericht über alle im Jahr neu getätigten Finanzgeschäfte gemäß Paragraph 62 a, zur Finanzierung des Haushaltes und einen Bericht zum Schuldenstand zu enthalten. Im Bericht für das Jahr 2014, wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist, im Bericht für das Jahr 2015, sind die gesamten bestehenden Finanzgeschäfte anzuführen.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2015

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40002533

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P67/LNO40002533

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