Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 54b

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 54b

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 54 b

Mittelfristiger Finanzplan, Voranschlag, Haftungsobergrenze und Risikovorsorge für Haftungen

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Finanzjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.
  2. Absatz 2,Der mittelfristige Finanzplan hat die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Arten der finanziellen Ziele zu berücksichtigen. Ebenso sind die von der Landesregierung festgelegten Bestimmungen über die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge der Gemeinden für Haftungen anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der mittelfristige Finanzplan ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen und um ein weiteres Finanzjahr fortzuführen.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat hat für jedes Finanzjahr einen Voranschlag zu erstellen. Das Finanzjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Der Voranschlag ist Grundlage für die Führung des Haushaltes.
  5. Absatz 5,Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind Bestandteile des Voranschlages der Stadt. Für Fonds und Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt verwaltet werden, sind eigene Voranschläge zu erstellen. Für die Aufstellung dieser Voranschläge gelten die Bestimmungen dieses Teiles sinngemäß.

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40085376

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P54b/LNO40085376

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