Absatz eins,Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu erstellen. Bei der Beschlussfassung über den Voranschlag hat sich der Gemeinderat an den Vorgaben des mittelfristigen Finanzplanes zu orientieren. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem ersten Finanzjahr zusammen, für das jeweils der Voranschlag erstellt wird.