(1a)Absatz eins a,Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden.Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (Paragraph 10, Absatz 3,) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Absatz eins, abgesehen werden.