Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. 1026-11

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

17.04.2020

Abkürzung

NÖ STROG

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 24

Einberufung und Vorsitz

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr zu einer Sitzung einzuberufen.
  2. Absatz 2,Die Einberufung zur Gemeinderatssitzung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Gegenstände der Tagesordnung zu erfolgen und ist allen Mitgliedern des Gemeinderates nachweislich spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Sitzung zuzustellen. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Form übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat, wobei in diesem Fall die Sendebestätigung dem Erfordernis der nachweislichen Zustellung genügt. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist auf den vorhergehenden Werktag. Auf die Zustellung bzw. die technische Übermittlung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl.Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist. Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied an der Sitzung teilnimmt. Mitglieder des Gemeinderates, die dem Bürgermeister ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle mitgeteilt haben, brauchen auf die Dauer der Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht zu einer Gemeinderatssitzung eingeladen werden. Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen Paragraph 17, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, durch Hinterlegung zugestellt werden.
  3. Absatz 3,Ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates kann schriftlich unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, die Einberufung einer Gemeinderatssitzung verlangen, die binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens beim Magistrat stattzufinden hat und deren Tagesordnung jedenfalls den verlangten Verhandlungsgegenstand zu enthalten hat.
  4. Absatz 4,Die Tagesordnung der öffentlichen Gemeinderatssitzung ist spätestens am fünften Tag vor dem Tag der Gemeinderatssitzung an der Amtstafel der Stadt kundzumachen und darf im Internet veröffentlicht werden.
  5. Absatz 5,Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Gemeinderatssitzung.

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020

Gesetzesnummer

20000300

Dokumentnummer

LNO40002485

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1026/P24/LNO40002485

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