Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 69d

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 10/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69d

Inkrafttretensdatum

27.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 69 d

Finanzierungen

  1. Absatz eins,Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
  2. Absatz 2,Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch
    1. Litera a
      25 Jahre,
    2. Litera b
      bei Gebäuden, inklusive des allfällig zugehörigen Grundstücks 40 Jahre,
    ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,(entfällt)
  5. Absatz 5,(entfällt)
  6. Absatz 6,(entfällt)

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40085246

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P69d/LNO40085246

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