Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeindeordnung 1973 § 69d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeindeordnung 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. 1000-23 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 17/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 69d

Inkrafttretensdatum

31.01.2019

Außerkrafttretensdatum

26.01.2026

Abkürzung

NÖ GO 1973

Index

10 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 69 d

Finanzierungen

  1. Absatz eins,Fremdfinanzierungen zum Zwecke einer Veranlagung sind nicht zulässig. Ausgenommen ist die Aufnahme eines Darlehens zum Zwecke der Errichtung oder Erweiterung einer wirtschaftlichen Unternehmung oder der Beteiligung an einer solchen.
  2. Absatz 2,Fremdwährungsfinanzierungen sind unzulässig.
  3. Absatz 3,Die maximale Laufzeit der Finanzierung einer Investition hat sich an der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu orientieren, darf jedoch 25 Jahre, bei Gebäuden 40 Jahre, ab Inbetriebnahme nicht übersteigen.
  4. Absatz 4,(entfällt)
  5. Absatz 5,(entfällt)
  6. Absatz 6,(entfällt)

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

20000105

Dokumentnummer

LNO40038720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/1000/P69d/LNO40038720

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