und im Übrigen unter Berücksichtigung der gemäß § 73 erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten.und im Übrigen unter Berücksichtigung der gemäß Paragraph 73, erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster über amtliche Stimmzettel ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Er hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muss auf eine Größe von ungefähr 21,0 cm in der Länge und 15 cm in der Breite gefaltet werden.