Absatz eins,Das bei den Wahlen verwendete Kuvert muss aus undurchsichtigem Material hergestellt werden und den gefalteten amtlichen Stimmzettel aufnehmen können.
Niederösterreich
NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2023,
LVG
Artikel eins, Paragraph 46
01.03.2024
NÖ GRWO 1994
03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper
Die Farbe aller Buchstaben muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.
Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt
10.07.2023
10.07.2023
20000057
LNO40067535