Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 28

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2019

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 28

Inkrafttretensdatum

01.04.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Text

Paragraph 28

Abschluß des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz eins,Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.
  2. Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  3. Absatz 3,In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnern muß und in Gemeinden mit bis zu 1.000 Einwohnern kann den Wahlberechtigten bis spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Die Wahlinformation hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag, die Wahlzeit und das Wahllokal sowie den Hinweis auf die Ausweispflicht im Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein. Als Anschrift gilt die im Wählerverzeichnis eingetragene Adresse, es sei denn, der Wahlberechtigte hat eine andere Anschrift bekanntgegeben.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

21.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40039155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P28/LNO40039155

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