Landesrecht konsolidiert Niederösterreich

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NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 Art. 1 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994

Kundmachungsorgan

LGBl. 0350-10

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2019

Abkürzung

NÖ GRWO 1994

Index

03 Wahlrecht - allgemeine Vertretungskörper

Beachte

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Text

Paragraph 28

Abschluß des Wählerverzeichnisses

  1. Absatz eins,Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.
  2. Absatz 2,Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
  3. Absatz 3,Den Wahlberechtigten kann bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag eine amtliche Wahlinformation zugestellt werden. Diese hat den Namen des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr und seine Anschrift, den Wahlort (Wahlsprengel), die fortlaufende Zahl auf Grund seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis, den Wahltag sowie die Wahlzeit und das Wahllokal zu enthalten. Darüber hinaus kann auf dieser Information auch eine personenbezogene mindestens siebenstellige Buchstaben/Ziffernkombination für den Identitätsnachweis im Falle einer schriftlich beantragten Ausstellung der Wahlkarte (Paragraph 39, Absatz eins,) angeführt sein.

Anmerkung

Die Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2004, G 48/03-6, wurde berücksichtigt

Im RIS seit

02.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2019

Gesetzesnummer

20000057

Dokumentnummer

LNO40000799

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/0350/A1P28/LNO40000799

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