Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Kärntner Fischereigesetz-K-FG § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 62/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

03.08.2010

Außerkrafttretensdatum

13.04.2017

Abkürzung

K-FG

Index

76 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 32

Erlaubnisschein für den Fischfang

  1. Absatz eins,Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
    1. Litera a
      die Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 26,) oder einer gültigen Fischergastkarte (Paragraph 30,) sind, oder
    2. Litera b
      die das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd Paragraph 25, Absatz 2, den Fischfang ausüben,
    erteilen.
  2. Absatz 2,Der Fischereierlaubnisschein hat das Fischereirevier, auf das sich die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges bezieht, und den Zeitraum zu bezeichnen, für den die Erlaubnis erteilt wird, sowie den Namen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2017

Gesetzesnummer

20000023

Dokumentnummer

LKT40001759

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