Absatz eins,Der Fischereiausübungsberechtigte darf die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfanges in einem Fischereirevier nur schriftlich und nur Personen,
- Litera adie Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte (Paragraph 26,) oder einer gültigen Fischergastkarte (Paragraph 30,) sind, oder
- Litera bdie das 7. Lebensjahr vollendet, aber das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die unter der Aufsicht einer voll handlungsfähigen Person iSd Paragraph 25, Absatz 2, den Fischfang ausüben,
erteilen.