Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Nationalpark Hohe Tauern
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 74/1986
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
61 Natur- und Tierschutz
Text
§ 11Paragraph 11
Verbote
In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:
die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;
die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung;
die Anlage von Schitrassen;
der Abbau von Stein, Lehm, Sand oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf, für Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Anlage von Wanderwegen und die Erhaltung bestehender Wege;
die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.
Gesetzesnummer
10000115
Dokumentnummer
LKT12001391
Alte Dokumentnummer
N4198613018Q