Landesrecht konsolidiert Kärnten

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Nationalpark Hohe Tauern § 11

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 74/1986

Typ

VO

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

61 Natur- und Tierschutz

Text

Paragraph 11

Verbote

In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:

  1. Litera a
    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;
  2. Litera b
    die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung;
  3. Litera c
    die Anlage von Schitrassen;
  4. Litera d
    der Abbau von Stein, Lehm, Sand oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf, für Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Anlage von Wanderwegen und die Erhaltung bestehender Wege;
  5. Litera e
    die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
  6. Litera f
    die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
  7. Litera g
    die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.

Gesetzesnummer

10000115

Dokumentnummer

LKT12001391

Alte Dokumentnummer

N4198613018Q

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