die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;
Kärnten
Nationalpark Hohe Tauern
Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986,
Paragraph 11
01.01.1987
Paragraph 11
Verbote
In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt: