Bundesland

Kärnten

Kurztitel

Nationalpark Hohe Tauern

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1986,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Text

Paragraph 11

Verbote

In der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern sind folgende Maßnahmen untersagt:

  1. Litera a
    die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Energieerzeugung, soweit sie nicht zur Eigenversorgung von Alm- und Schutzhütten dienen;
  2. Litera b
    die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen für die Personenbeförderung;
  3. Litera c
    die Anlage von Schitrassen;
  4. Litera d
    der Abbau von Stein, Lehm, Sand oder Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Bedarf, für Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie für die Anlage von Wanderwegen und die Erhaltung bestehender Wege;
  5. Litera e
    die Errichtung von lärmerregenden oder sonst die Umwelt beeinträchtigenden Betrieben;
  6. Litera f
    die Durchführung von Außenlandungen zu touristischen oder sportlichen Zwecken;
  7. Litera g
    die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung.