Landesrecht konsolidiert Burgenland

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Burgenländisches Fischereigesetz 2022 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Burgenländisches Fischereigesetz 2022

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

02.10.2023

Abkürzung

Bgld. FischG 2022

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 25

Fischereikarte

  1. Absatz eins,Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
    1. Ziffer eins
      einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
    2. Ziffer 2
      einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.
  2. Absatz 2,Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.
  4. Absatz 4,Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20001350

Dokumentnummer

LBG40024441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/BU/2022/1/P25/LBG40024441

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