(2)Absatz 2,Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen.